§ 28 KomHKV
Vergabe öffentlicher Aufträge
- 1.§ 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A findet keine Anwendung;
- 2.§ 9c Absatz 1 Satz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung nicht verzichtet werden muss, wenn die Auftragssumme 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer unterschreitet;
- 3.abweichend von § 3a Absatz 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag); die sonstigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A bleiben unberührt;
- 4.§ 6b Absatz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert wird;
- 5.§ 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot oder Teilnahmeantrag gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich;
- 6.§ 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.
- 1.abweichend von den Vorgaben gemäß § 7 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 der Unterschwellenvergabeordnung, die die elektronische Information und Kommunikation betreffen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber darüber, ob er das Vergabeverfahren mithilfe von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln durchführt; soweit sich der öffentliche Auftraggeber für eine elektronische Information oder Kommunikation entscheidet, gelten die in Halbsatz 1 benannten Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung, die jeweilige elektronische Information und Kommunikation betreffend;
- 2.§ 22 Absatz 2 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
- 3.§ 30 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
- 4.§ 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Fällen eines Zweifels an Änderungen von Eintragungen des Bieters in seinem Angebot zunächst die Aufklärung angestrebt werden kann;
- 5.§ 46 Absatz 1 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist;
- 6.abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag); die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung bleiben unberührt;
- 7.§ 50 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können (Direktauftrag); soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, ist dem Wettbewerbsgrundsatz nach § 50 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung bereits Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auffordert;
- 8.§ 35 Absatz 1 und 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 der Unterschwellenvergabeordnung ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich;
- 9.§ 35 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle.
Stand
Oktober 2026