§ 11 UVgO
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
(1)

Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf.

(2)

Für die Auswahl darf der Auftraggeber nur geeignete Unternehmen auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Soweit der Auftraggeber die Erfüllung der Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen eines beteiligten Unternehmens im Vorfeld nicht abschließend feststellen kann, darf er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch noch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe von dem betreffenden Unternehmen verlangen.

(3)

§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)

Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln.

Amtliche Erläuterung
zu § 11 UVgO
Zu § 11 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Die Vorschrift regelt das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Hierfür gibt es im Oberschwellenbereich keine Entsprechung, denn
das nicht offene Verfahren nach § 16 VgV ist immer mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen.


Gemäß Absatz 1 sind mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. In begründeten Ausnahmefällen ist es damit möglich, auch nur zwei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, nicht jedoch nur ein einziges Unternehmen.


Absatz 2 stellt klar, dass grundsätzlich nur geeignete Unternehmen aufgefordert werden dürfen, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Da es aber vorkommen kann, dass dem Auftraggeber das Unternehmen, das er auffordert, im Vorfeld nicht vollumfänglich bekannt ist und er daher nicht abschließend feststellen kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind, kann er die notwendigen Nachweise und Erklärungen auch mit oder nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe anfordern.


Absatz 3 verweist auf § 9 Absatz 2 UVgO, wonach von Bietern nur Aufklärung über Eignung, Ausschlussgründe und das Angebot verlangt werden darf und Verhandlungen unzulässig sind.


Absatz 4 gibt dem Auftraggeber im Sinne des Wettbewerbs auf, zwischen den (hier ohne vorherigen Transparenzakt wie der Auftragsbekanntmachung) zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen zu wechseln.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017