§ 53 UVgO
Vergabe im Ausland

Auslandsdienststellen oder inländische Dienststellen in den Fällen des § 8 Absatz 4 Nummer 17 Halbsatz 2 sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Ausland nicht verpflichtet, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 29 Absatz 1, § 30 und § 38 Absatz 2 bis 4 dieser Verfahrensordnung anzuwenden.

Amtliche Erläuterung
zu § 53 UVgO
Zu § 53 Vergabe im Ausland

Die Vorschrift normiert eine neue Sonderregelung für die vereinfachte Vergabe von Liefer und Dienstleistungsaufträgen im Ausland durch Auslandsdienststellen sowie durch inländische Dienststellen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Nummer 17 Halbsatz 2 vorliegen.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017