Materialien zu § 54 UVgO
KI-Kommentierung zu § 54
B. Kalendermäßige Bestimmung
Der Auftraggeber soll Fristen nach Kalendertag festlegen. Praktisch sind konkretes Datum und genaue Uhrzeit zu nennen. Bei elektronischen Verfahren sollte auch die maßgebliche Zeitzone eindeutig sein.
Formeln wie „innerhalb von zehn Tagen“ sind möglichst zu vermeiden, wenn ein festes Enddatum einfacher und missverständnisfreier ist.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
C. Beginn einer Frist
Nach den BGB-Regeln hängt der Beginn davon ab, ob ein Ereignis oder ein Tagesanfang maßgeblich ist. Bei ereignisbezogenen Fristen wird der Tag des Ereignisses grundsätzlich nicht mitgerechnet; bei Beginn eines Tages kann er einbezogen sein.
Vergabeunterlagen sollten das Enddatum ausweisen, statt Unternehmen eigene juristische Berechnungen zu überlassen.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
D. Tages-, Wochen- und Monatsfristen
Tagesfristen enden grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages. Wochen- und Monatsfristen enden an dem Tag, der seiner Benennung oder Zahl dem Ausgangstag entspricht; fehlt er im Zielmonat, am letzten Tag dieses Monats.
Bei Stundenfristen und elektronischen Endzeiten ist die genaue technische Empfangszeit maßgeblich.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
E. Sonnabend, Sonntag und Feiertag
Fällt das Fristende auf Sonnabend, Sonntag oder einen am maßgeblichen Ort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt nach § 193 BGB grundsätzlich der nächste Werktag an die Stelle. Der maßgebliche Ort ist anhand der Erklärung und Empfangsstelle zu bestimmen.
Auftraggeber sollten Fristen nicht bewusst auf unpraktische Randzeiten legen und Feiertage im relevanten Markt berücksichtigen.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
F. Zugang und technische Systeme
Fristwahrung setzt rechtzeitigen Zugang beim vorgesehenen Empfänger voraus, nicht bloß Absenden. Plattformzeitstempel, Serverzeit und Empfangsbestätigung sind deshalb zentral. Unternehmen sollten Uploads mit Sicherheitsabstand beginnen.
Störungen in Auftraggebersphäre können Verlängerung oder andere Abhilfe verlangen; eigene Übermittlungsprobleme liegen regelmäßig beim Unternehmen.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
G. Verlängerung und Gleichbehandlung
Eine Verlängerung muss allen Betroffenen rechtzeitig und über denselben Kommunikationsweg mitgeteilt werden. Neues Enddatum und gegebenenfalls Bindefrist sind eindeutig anzupassen. Wesentliche Informationen oder Änderungen lösen § 13 Absatz 4 aus.
Rückwirkende individuelle Verlängerungen sind mit Gleichbehandlung grundsätzlich unvereinbar.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
H. Dokumentation und Praxisschema
Praxisschema: angemessene Dauer bestimmen, konkretes Datum mit Uhrzeit und Zeitzone nennen, BGB-Berechnung und Feiertage prüfen, Plattformzeit synchronisieren, Zugang bestätigen und jede Verlängerung einheitlich veröffentlichen.
Die Vergabeakte sollte Berechnung, Bekanntgabe, technische Zeitbasis und Friständerungen enthalten.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
I. Amtliche Grundlage, Rechtsentwicklung und Geltung
Die Unterschwellenvergabeordnung wurde als „Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – Ausgabe 2017“ im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 07.02.2017 B1; Berichtigung BAnz AT 08.02.2017 B1). Sie ersetzte für ihren Bereich den ersten Abschnitt der VOL/A und übernahm zentrale Strukturen des 2016 reformierten Oberschwellenvergaberechts. § 54 „Fristenbestimmung und -berechnung“ ist vor diesem Reformziel auszulegen: flexibler Unterschwellenzugang bei fortbestehenden Bindungen an Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Inkraftsetzung
Die Bekanntmachung allein macht die UVgO nicht bundesweit zu einer unmittelbar gegenüber jedermann geltenden Rechtsverordnung. Für Bundesstellen wurde sie über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO eingeführt; maßgeblich ist das BMF-Rundschreiben vom 1. September 2017, in Kraft seit 2. September 2017.
Länder und Kommunen haben eigene Einführungserlasse, Haushaltsvorschriften oder Vergabegesetze. Deshalb ist vor jeder Anwendung festzustellen, welche Einführungsnorm, Fassung und welche abweichenden Wertgrenzen gelten.
Amtliche Erläuterungen
Das damalige Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte am 5. Januar 2017 Erläuterungen zur UVgO. Diese Materialien sind keine Norm, erklären aber Regelungsabsicht und Bezüge zur VgV.
Wo Wortlaut und Systematik eindeutig sind, können Erläuterungen keine abweichende Pflicht schaffen. Wo die UVgO bewusst parallel zum Oberschwellenrecht formuliert ist, besitzt die dortige Rechtsprechung besonderes Gewicht, sofern Rechtsnatur, Schwellenbereich und konkrete Vorschrift eine Übertragung tragen.
Zeitlicher Stand
Bei älteren Entscheidungen zu VOL/A oder früheren Fassungen ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Grundsatz in § 54 fortgeführt wurde. Neue landesrechtliche Wertgrenzen oder Verwaltungsvorschriften ändern nicht automatisch den Bundesanzeigertext der UVgO, können aber das im Einzelfall verbindliche Vergabeprogramm modifizieren.
Nachweise: BAnz AT 07.02.2017 B1; BAnz AT 08.02.2017 B1; § 55 BHO und VV-BHO; BMF-Rundschreiben vom 1.9.2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003; BMWi, Erläuterungen zur UVgO vom 5.1.2017.
J. Normtext und vertiefte Strukturanalyse
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind. (2) Für die Berechnung der im Rahmen dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Regelungsaufbau
§ 54 enthält 2 nummerierte Absätze und 0 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Der Wortlaut arbeitet mit §§ 186. Jede Verweisung ist mit Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Ausnahmen und gegebenenfalls dynamischer Fassung zu lesen. Ein bloßes Zitat der Bezugsnorm ersetzt die Subsumtion nicht.
Die UVgO unterscheidet gebundene Pflichten („muss“, „ist“, „hat“), Sollvorgaben, Befugnisse („kann“) und Verbote beziehungsweise Erlaubnisse („darf“). Eine Sollregel bindet im Regelfall; Abweichung erfordert atypische Umstände und dokumentierte Gründe.
Eine Kannregel eröffnet Ermessen, bleibt aber durch Normzweck, § 2 UVgO und Selbstbindung begrenzt. Unbestimmte Begriffe sind marktnah und wettbewerbsfreundlich auszulegen, ohne zwingende Schutzvorgaben abzuschwächen.
Auslegungsreihenfolge
- Verbindliche Einführung und anwendbare Fassung feststellen.
- Verfahrensstufe und Normadressat bestimmen.
- Positive Tatbestandsmerkmale einzeln prüfen.
- Ausnahme, Wertgrenze oder Verweisung vollständig zuordnen.
- Rechtsfolge und verbleibendes Ermessen bestimmen.
- Gleichbehandlung, Transparenz, Wettbewerb und Verhältnismäßigkeit kontrollieren.
- Entscheidung zeitnah im Vergabevermerk dokumentieren.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.
K. Rechtsnatur, Normenhierarchie und Landesrecht
Die UVgO ist im Bundesmodell eine haushaltsrechtlich eingeführte Verwaltungsvorschrift. Ihre Bindungswirkung für die Vergabestelle folgt aus dem jeweils anwendbaren Haushalts-, Landes- oder Zuwendungsrecht. Gegenüber Unternehmen entstehen Rechtspositionen nicht schematisch aus der bloßen Veröffentlichung, sondern aus Einführungsrecht, Selbstbindung des eröffneten Verfahrens, Art. 3 Abs. 1 GG, gegebenenfalls Unionsprimärrecht und dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Normenhierarchie
Vorrang haben Gesetz, unmittelbar geltendes Unionsrecht und wirksame Rechtsverordnungen. Landesvergabegesetze können Tariftreue, Mindestentgelt, strategische Ziele, Wertgrenzen, Vorabinformation und eigene Nachprüfungswege regeln.
Interne Beschaffungsrichtlinien konkretisieren Organisation, dürfen höherrangige Anforderungen aber nicht verdrängen. Zuwendungsrecht kann die UVgO ganz oder teilweise als Nebenbestimmung einbeziehen; entscheidend ist der konkrete Bescheid und sein zeitlicher Geltungsstand.
Selbstbindung
Kündigt ein Auftraggeber die Anwendung der UVgO oder bestimmte Verfahrensregeln an, muss er diese gleichmäßig und transparent anwenden. Eine spätere Abweichung benötigt eine rechtliche Grundlage und sachliche Gründe; sie darf Teilnahme- und Zuschlagschancen nicht verzerren.
Nicht jede interne Organisationsvorschrift schützt Bieter. Schutzrichtung und konkrete Wettbewerbswirkung sind gesondert festzustellen.
Unionsrecht unterhalb der Schwelle
Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse greifen die Grundfreiheiten mit Gleichbehandlung und angemessener Transparenz. Ob ein solches Interesse besteht, folgt aus einer Gesamtschau von Auftragswert, Gegenstand, Markt, Leistungsort und tatsächlichem Auslandsinteresse. Die Schwellenunterschreitung schließt Unionsprimärrecht nicht automatisch aus; umgekehrt begründet allein die theoretische Möglichkeit eines ausländischen Angebots noch kein eindeutiges Interesse.
Nachweise: BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135; EuGH, Urt. v.
7.12.2000 – C-324/98, ECLI:EU:C:2000:669 – Telaustria; BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89.
L. Rechtsprechung und Kasuistik
Die UVgO ist eine haushaltsrechtlich eingeführte Verfahrensordnung; deshalb existiert weniger unmittelbar zu einzelnen Paragraphen veröffentlichte Judikatur als im GWB-Nachprüfungsrecht. Die folgenden Entscheidungen werden nur insoweit herangezogen, wie ihr tragender Grundsatz zu Wortlaut und Funktion von § 54 passt. Entscheidungen zur VgV, VOL/A oder VOB/A werden ausdrücklich als übertragbare Parallelrechtsprechung, nicht als unmittelbar zu § 54 ergangen behandelt.
BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135
Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte ist verfassungsrechtlich zulässig; der allgemeine Justizgewährungsanspruch wird durch die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten gewahrt.
Bedeutung für § 54: Die Entscheidung bildet den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt für Gleichbehandlung und Rechtsschutz im gesamten Unterschwellenbereich. Sie überträgt das GWB-Nachprüfungsverfahren gerade nicht automatisch. Amtliche Quelle
Nachweise: die vorstehend genannten amtlichen Entscheidungen; Bundesanzeigerfassung und amtliche Erläuterungen der UVgO.
M. Rechtsprechungsübersicht und Übertragungsgrenzen
Die Entwicklungslinien lassen sich für § 54 wie folgt ordnen:
- BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135 – Die Entscheidung bildet den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt für Gleichbehandlung und Rechtsschutz im gesamten Unterschwellenbereich. Sie überträgt das GWB-Nachprüfungsverfahren gerade nicht automatisch.
Die Rechtsprechung begründet keine pauschale Gleichsetzung von Unter- und Oberschwellenrecht. Übertragbar sind vor allem tragende Grundsätze zu Gleichbehandlung, Transparenz, Selbstbindung, eindeutigen Vergabeunterlagen, Angebotsvergleich und schadensrechtlicher Rücksichtnahme. Nicht ohne Weiteres übertragbar sind Zuständigkeit, Rügepräklusion, gesetzliche Unwirksamkeit und besondere Nachprüfungsfolgen des vierten Teils des GWB.
Vor einer streitentscheidenden Aussage ist landesrechtliche Rechtsprechung zum jeweils geltenden Einführungserlass und Rechtsschutzweg aktuell zu recherchieren. Der Kommentar nennt bewusst keine nur vermuteten Entscheidungen oder Aktenzeichen. Nachweise: § 54; BVerfGE 116, 135; BGHZ 190, 89.
N. Verfahren, Dokumentation und Nachweisfragen
Die Umsetzung von § 54 „Fristenbestimmung und -berechnung“ ist in die fortlaufende Dokumentation nach § 6 UVgO einzubetten. Zu erfassen sind Ausgangssachverhalt, Informationsstand, geprüfte Alternativen, Entscheidungsträger, Zeitpunkt und tragende Gründe. Weil der Wortlaut gebundene oder regelhaft vorgezeichnete Entscheidungen enthält, muss die Akte erkennen lassen, welche Tatsachen als maßgeblich angesehen und welche Grenzen des § 2 UVgO beachtet wurden.
Dokumentationszeitpunkt
Der Vergabevermerk ist zeitnah und fortlaufend zu führen. Nachgeschobene Gründe können tatsächliche Erläuterungen liefern, dürfen aber eine seinerzeit fehlende Auswahl- oder Ermessensentscheidung nicht fingieren. Änderungen von Bedarf, Markt, Fristen, Unterlagen oder Wertungsmethode sind mit Anlass und Wettbewerbswirkung festzuhalten.
Darlegung und Beweis
Im Primär- oder Sekundärrechtsschutz gelten die jeweiligen Prozessregeln. Tatsachen aus der Sphäre des Auftraggebers – Markterkundung, interne Wertung, Kommunikation, Interessenkonflikte, Prüfprotokolle – müssen gleichwohl aus der Vergabeakte nachvollziehbar sein.
Unternehmen tragen die Darlegung für eigene Eignung, Angebotsinhalt und gerügten Nachteil, soweit das Verfahrensrecht nichts anderes bestimmt. Eine unvollständige Akte kann zulasten der Nachvollziehbarkeit wirken, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung von Kausalität und Schutzrichtung.
Kommunikation und Gleichbehandlung
Wesentliche Informationen sind allen betroffenen Unternehmen gleichzeitig und über den vorgesehenen Kanal bereitzustellen. Individuelle Aufklärung darf kein verdecktes Nachverhandeln oder eine selektive Verbesserungschance eröffnen. Vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen; zugleich muss die Entscheidung so begründet sein, dass Rechtsschutz nicht leerläuft.
Nachweise: §§ 2, 3, 6 und 7 UVgO; § 54; BGH, Urt. v. 17.2.1999 – X ZR 101/97, NJW 2000, 137.
O. Fehlerkorrektur, Rechtsschutz und Schadensersatz
Unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht kein bundesweit einheitliches Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB. Rechtsschutz richtet sich nach Landesrecht, Rechtsnatur der Vergabe und begehrter Rechtsfolge.
Vor Zuschlag kommen je nach Fall einstweiliger Zivil- oder Verwaltungsrechtsschutz, besondere Vergabeprüfstellen oder landesrechtliche Nachprüfungsverfahren in Betracht. Nach Zuschlag verlagert sich der Schwerpunkt regelmäßig auf Schadensersatz, Aufsicht, Rechnungskontrolle und gegebenenfalls Zuwendungsfolgen.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Vergabestellen. Das Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes ober- und unterhalb der Schwellenwerte gebilligt und den allgemeinen Justizgewährungsanspruch als ausreichend angesehen. Daraus folgt weder Rechtsschutzlosigkeit noch eine automatische Anwendbarkeit des GWB-Nachprüfungsrechts.
Vorvertraglicher Schadensersatz
Mit Anforderung oder Einreichung von Unterlagen entsteht regelmäßig ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Missachtung bieterschützender Vergaberegeln kann eine Rücksichtnahmepflicht verletzen. Der Vertrauensschaden umfasst nutzlos gewordene Angebots- oder Beratungskosten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Entgangener Gewinn setzt regelmäßig voraus, dass der Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf den Auftrag hätte erhalten müssen und der Auftrag anderweitig vergeben wurde. Kausalität, Mitverschulden und rechtzeitiger Hinweis auf erkennbare Fehler sind gesondert zu prüfen.
Fehlerkorrektur
Vor Zuschlag ist die mildeste wirksame Korrektur zu wählen: Klarstellung, Fristverlängerung, erneute Wertung, Wiederholung einer Stufe oder Zurückversetzung. Eine Gesamtaufhebung ist nicht allein deshalb zulässig, weil die Korrektur unbequem ist. Nach Zuschlag hängt eine Vertragsunwirksamkeit von einer besonderen Rechtsgrundlage ab; Oberschwellenfolgen dürfen nicht analog unterstellt werden.
Nachweise: BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135; BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89; §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
P. Vertiefte Praxisfälle und Beratungshinweise
Praxisfall 1: Interne Wertgrenze
Ein Erlass gestattet bis zu einem bestimmten Auftragswert ein vereinfachtes Verfahren. Die Wertgrenze ersetzt weder realistische Auftragswertschätzung noch § 2 UVgO.
Zu prüfen bleiben anwendbare Fassung, Zusammenrechnungsgebot, Losbildung, dokumentierte Anbieterwahl und wirtschaftliches Ergebnis. Eine künstliche Aufteilung ist unzulässig.
Praxisfall 2: Zeitdruck
Interne Verzögerungen werden als Dringlichkeit angeführt. Dringlichkeitstatbestände sind ursachen- und zeitbezogen zu prüfen.
Selbst verursachter Zeitdruck trägt eine Ausnahme regelmäßig nicht. Auch bei zulässiger Beschleunigung sind Restwettbewerb, angemessene Information und Dokumentation soweit wie möglich zu erhalten.
Praxisfall 3: Bekannter Anbieter
Die Fachstelle möchte wegen guter Erfahrungen erneut dasselbe Unternehmen ansprechen. Positive Vertragserfahrung kann ein sachlicher Gesichtspunkt sein, rechtfertigt aber keinen dauerhaft geschlossenen Lieferantenkreis. Marktkenntnis, Wechselgebot und ernsthafte Wettbewerbschance neuer Anbieter sind einzubeziehen.
Praxisfall 4: Unklare Unterlagen
Mehrere fachkundige Unternehmen verstehen eine Anforderung unterschiedlich. Der Auftraggeber darf die Unklarheit nicht erst in der Wertung zulasten eines Bieters auflösen.
Er muss klarstellen, allen denselben Informationsstand geben und bei kalkulationsrelevanter Änderung die Frist anpassen. Zuschlagskriterien oder Mindestanforderungen dürfen nicht nachträglich ausgetauscht werden.
Beratungs- und Kontrollfragen
- Ist „Fristenbestimmung und -berechnung“ in der konkreten Verfahrensstufe überhaupt einschlägig?
- Welche Einführungs- und Landesregel modifiziert § 54?
- Welche Tatsachen bestanden vor der Entscheidung und sind belegt?
- Beeinflusst der Fehler Teilnahme-, Angebots- oder Zuschlagschance?
- Kann der Fehler ohne Diskriminierung auf der betroffenen Stufe korrigiert werden?
- Welche Mitteilung ist nötig, damit Unternehmen wirksam reagieren können?
Nachweise: §§ 2 und 6 UVgO; § 54; BGHZ 190, 89.
Q. Quellen und weiterführende Nachweise
Amtliche Grundlagen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung der UVgO – Ausgabe 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1; Berichtigung BAnz AT 08.02.2017 B1.
- BMWi, Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung vom 5. Januar 2017.
- BMF, Rundschreiben vom 1. September 2017 – II A 3 – H 1012-6/16/10003:003; Einführung über die VV zu § 55 BHO.
- Jeweils einschlägiges Landesvergabegesetz, Haushaltsrecht, Einführungserlass und aktuelle Wertgrenzenregelung.
Höherrangiges und paralleles Recht
- Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 311 Abs. 2 BGB.
- Art. 49 und 56 AEUV bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse.
- Vierter Teil GWB und VgV nur, soweit § 54 verweist oder eine strukturell gleiche Regelung eine methodisch begründete Parallelwertung erlaubt.
- Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135.
- BGH, Urt. v. 17.2.1999 – X ZR 101/97, NJW 2000, 137.
- BGH, Urt. v. 9.6.2011 – X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 – Rettungsdienstleistungen II.
- Die im Abschnitt „Rechtsprechung und Kasuistik“ problembezogen aufgeführten EuGH- und BGH-Entscheidungen.
Vor praktischer Verwendung sind Landesrecht, Wertgrenzen und Rechtsprechungsstand zu aktualisieren. Konkrete Literaturauflagen und Randnummern werden nur genannt, wenn sie sicher überprüft sind; dieser Kommentar erfindet keine Fundstelle.
A. Funktion
§ 54 schafft eindeutige zeitliche Regeln für Teilnahmeanträge, Angebote, Nachforderungen, Bindung und sonstige Verfahrenshandlungen. Die Norm betrifft Bestimmung und Berechnung; ob eine Frist inhaltlich angemessen ist, richtet sich insbesondere nach § 13.
Klare Fristen schützen Gleichbehandlung und vermeiden Streit über Zugang oder Verspätung.
Nachweise: § 54; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.