§ 54 UVgO
Fristenbestimmung und -berechnung
Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind.
Bei ereignisabhängigen Fristen gelten die einbezogenen BGB-Regeln einschließlich gegebenenfalls § 193. Eindeutiger Endtag, Uhrzeit und nötigenfalls Zeitzone müssen mit der Plattform übereinstimmen. Rechtzeitiger Beginn eines Uploads ist nicht mit vollständigem Eingang gleichzusetzen; Verzögerungsverantwortung richtet sich zusätzlich nach § 42. Eine Verlängerung muss klarstellen, welche Angebots-, Binde- oder sonstigen Termine sich ändern.
Stand
Oktober 2026