§ 54 UVgO
Fristenbestimmung und -berechnung
(1)

Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind.

(2)

Für die Berechnung der im Rahmen dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Amtliche Erläuterung
zu § 54 UVgO
Zu § 54 Fristenbestimmung und -berechtigung

Nach Absatz 1 hat der Auftraggeber Fristen festzulegen, die nach einem konkreten Kalendertag bestimmt sind. Angaben wie "nach Ablauf von einer Woche" oder "bis Ende des übernächsten Werktages" sind damit nicht zulässig.


Nach Absatz 2 gelten für die Berechnung der Fristen die §§ 186 bis 193 BGB.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017