Bundesland

§ 54 UVgO

Fristenbestimmung und -berechnung

Materialien zu § 54 UVgO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 54

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei ereignisabhängigen Fristen gelten die einbezogenen BGB-Regeln einschließlich gegebenenfalls § 193. Eindeutiger Endtag, Uhrzeit und nötigenfalls Zeitzone müssen mit der Plattform übereinstimmen. Rechtzeitiger Beginn eines Uploads ist nicht mit vollständigem Eingang gleichzusetzen; Verzögerungsverantwortung richtet sich zusätzlich nach § 42. Eine Verlängerung muss klarstellen, welche Angebots-, Binde- oder sonstigen Termine sich ändern.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar UVgO

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