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A. Normzweck und erfasste Fristen
§ 13 ersetzt starre Mindestfristen durch ein Gebot materiell angemessener Fristsetzung. Erfasst sind Teilnahmefrist, Angebotsfrist und Bindefrist in den Verfahren nach §§ 9 bis 12. Fristen müssen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und zugleich eine zügige Beschaffung sichern.
Angemessenheit ist für jede Frist gesondert zu beurteilen. Eine kurze Angebotsfrist kann nicht durch eine überlange Bindefrist kompensiert werden. Beginn, Ende, Zeitzone und maßgeblicher Eingangskanal müssen eindeutig feststehen.
Nachweise: § 13; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.