§ 27 UVgO
Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
(1)

Der Auftraggeber teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit.

(2)

Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon und Telefaxnummer des Auftraggebers.

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Amtliche Erläuterung
zu § 27 UVgO
Zu § 27 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 37 Absatz 1 VgV.


Absatz 2 entspricht (mit Ausnahme des Verweises auf die Vorinformation) wortgleich dem § 37 Absatz 4 VgV.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

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