§ 18 UVgO
Elektronische Auktionen

Der Auftraggeber kann im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann. Geistig-schöpferische Leistungen können nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein. Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinander folgende Phasen umfassen und findet unter entsprechender Beachtung der Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen gemäß § 25 Absatz 2 bis 4 und § 26 der Vergabeverordnung statt.

Amtliche Erläuterung
zu § 18 UVgO
Zu § 18 Elektronische Auktionen

Die Sätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 VgV.


Satz 3 entspricht § 25 Absatz 1 Satz 5 VgV.


Satz 4 erklärt § 25 Absatz 2 bis 4 und § 26 VgV für anwendbar.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017