§ 25 UVgO
Nebenangebote

Der Auftraggeber kann Nebenangebote bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten.

Amtliche Erläuterung
zu § 25 UVgO
Zu § 25 Nebenangebote

§ 25 ist im Wesentlichen § 35 Absatz 1 VgV nachgebildet mit dem Unterschied, dass ein Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Vorlage von Nebenangeboten nicht vorschreiben darf.


Auf die Übernahme von § 35 Absatz 2 und 3 VgV wurde bewusst verzichtet, um stattdessen allgemeiner in § 25 Satz 4 UVgO die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung einzufordern.


Bei Vergabeverfahren mit Auftragsbekanntmachung (Öffentliche Ausschreibung und zweistufige Verfahren mit Teilnahmewettbewerb) ist die Frage, ob Nebenangebote
zugelassen werden, bereits in der Auftragsbekanntmachung zu beantworten. Bei Vergabeverfahren ohne Transparenzakt, bei denen Unternehmen unmittelbar zur
Angebotsabgabe aufgefordert werden, muss die Frage entsprechend in der Aufforderung des Auftraggebers geklärt werden. Hierauf bezieht sich das "ansonsten" in Satz 1 der Regelung.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017