Bundesland

§ 11a VS VOB/A

Anforderungen an elektronische Mittel

Materialien zu § 11a VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 11a VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Geräte müssen Signaturen oder Siegel unterstützen und den Eingangszeitpunkt eindeutig bestimmen. Vorfristiger Datenzugriff ist zu verhindern, ein Verstoß muss sicher feststellbar sein. Nur bestimmte Berechtigte dürfen Öffnungszeiten festlegen; der Zugang setzt das im Normtext beschriebene gleichzeitige Tätigwerden voraus.

Informationen müssen auf die vorgesehenen Empfänger beschränkt bleiben. Diese technischen Anforderungen sind gemeinsam mit den besonderen Öffnungsregeln zu lesen. Die bedingte personelle Öffnungsausnahme nach § 14 VS ersetzt die übrigen technischen Zugriffssicherungen nicht.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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