§ 11a VS VOB/A
Anforderungen an elektronische Mittel
Die Geräte müssen gewährleisten, dass
- 1.für die Angebote eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel verwendet werden können,
- 2.Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
- 3.ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
- 4.bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
- 5.ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
- 6.der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
- 7.die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.