Bundesland

§ 6d VS VOB/A

Kapazitäten anderer Unternehmen

Materialien zu § 6d VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6d VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Bieter kann auch als Mitglied einer Gemeinschaft auf Fähigkeiten anderer Unternehmen zurückgreifen. Entscheidend ist nicht die gesellschaftsrechtliche Verbindung, sondern ob die erforderlichen Mittel zur Ausführung tatsächlich verfügbar sind. Von den enger in Betracht kommenden Unternehmen ist ein entsprechender Nachweis zu verlangen; Verpflichtungserklärungen sind ein mögliches Mittel.

Sicherheits-, Zugangs- und Unterauftragsanforderungen sind gesondert zu erfüllen. Eine bloße allgemeine Konzernzugehörigkeit ersetzt keine konkrete Ressourcenbindung. Die ausdrücklichen EU-Ersatz- und Haftungsregeln sind nicht Inhalt dieser anders gefassten Norm.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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