Bundesland

§ 6e VS VOB/A

Ausschlussgründe

Materialien zu § 6e VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6e VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Katalogisierte Straftaten, Steuer- und Abgabenverstöße sowie fakultative Integritätstatbestände verlangen jeweils ihre besonderen Voraussetzungen. Das VS-Regime erfasst insbesondere schwere Verletzungen früherer Informations- oder Versorgungssicherheit und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zur Begrenzung nationaler Sicherheitsrisiken. Tatsachengrundlage, Unternehmenszurechnung und Verhältnismäßigkeit sind gesondert festzustellen.

Gesetzliche Ausnahmen, der besondere Umgang mit Steuerzahlungen und die Selbstreinigung bleiben zu beachten. Geheimhaltung beeinflusst den Umgang mit Belegen, begründet jedoch keinen tatbestandslosen Ausschluss.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 30.1.2020 – C-395/18, Tim, ECLI:EU:C:2020:58. Eine Pflichtverletzung eines benannten Unterauftragnehmers darf nicht ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung automatisch zum Ausschluss des Hauptbieters führen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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