Bundesland

§ 12 VS VOB/A

Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-Ante-Bekanntmachung

Materialien zu § 12 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 12 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein Teilnahmewettbewerb für nicht offenes Verfahren, Verhandlung oder Dialog wird grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht. Eine Vorinformation kann informieren oder bei Einhaltung ihrer Voraussetzungen die besondere Fristverkürzung eröffnen. Die Norm nennt eigenständige Formularspalten und Übermittlungs- beziehungsweise Veröffentlichungsregeln; sie dürfen nicht durch die allgemeinen EU-Vorlagen ersetzt werden.

Bei einer für später bestimmten Veröffentlichung ändert sich die geregelte Fristanknüpfung. § 2 Abs. 3 und § 44a VSVgV sind wegen der konditionierten eForms-Anwendung mitzuprüfen. Vorinformation als Wettbewerbsaufruf ist nicht pauschal aus dem EU-Regime zu übernehmen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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