Materialien zu § 5 VS VOB/A
KI-Kommentierung zu § 5 VS
Auslegung
Einheitliche Ausführung und umfassende Mängelhaftung sprechen regelmäßig für die Verbindung zusammengehöriger Lieferungen und Arbeiten. Mittelständische Interessen sind weiter vornehmlich zu berücksichtigen. Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB ist § 97a jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht anzuwenden.
Die Verweisung auf technische oder wirtschaftliche Bündelungsgründe und Systemfähigkeit ist in diesem gesetzlichen Zusammenhang zu lesen. Auftragsbezogene Anforderungen und allgemeine Wettbewerbsgrundsätze bleiben bestehen. Die Aussetzung erzwingt keine Gesamtvergabe und gilt nicht allein wegen eines militärischen Auftraggebers für zivile Aufträge.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung; Stefan Hertwig, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723.
Stand
Oktober 2026