Materialien zu § 9b VS VOB/A
KI-Kommentierung zu § 9b VS
Auslegung
Abweichende Mängelverjährung braucht einen Grund in der konkreten Bauleistung. Spät erkennbare Mängel können längere Fristen tragen; Beweisbarkeit, Unterhaltungseinflüsse und zusätzliche Kosten sind abzuwägen. Verjährung, Garantie und Haltbarkeitszusage sind klar zu unterscheiden.
Vergaberechtliche Begründung ersetzt keine zivilrechtliche Klauselkontrolle; eine Änderung kann zugleich die unveränderte Gesamtübernahme der VOB/B ausschließen. Hoher Schutzbedarf macht jeden späteren Funktionsausfall weder zum Baumangel noch zur unbegrenzten Garantiepflicht.
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.1.2023 – VII ZR 34/20, NZBau 2023, 301; BauR 2023, 628. Die nicht als Ganzes vereinbarte VOB/B unterliegt der Inhaltskontrolle; die geprüfte Kündigungsregelung hielt dieser Kontrolle nicht stand.
Nachweise
VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Stand
Oktober 2026