Bundesland

§ 9d VS VOB/A

Änderung der Vergütung

Materialien zu § 9d VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 9d VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Preisgleitung setzt erwartbare wesentliche, im Eintritt oder Umfang ungewisse Änderungen voraus. Betroffene Kosten, Ausgangswerte, Anpassungsmethode, Schwellen und gegebenenfalls Selbstbehalte müssen kalkulierbar sein. Preisgrundlagenänderung ist von Mengen-, Leistungsänderung und Zusatzleistung zu trennen, um Doppelvergütung zu vermeiden.

Nachträglich frei vereinbarte Risikoübernahme kann zusätzlich vergaberechtlich wesentlich sein; eine klare ursprüngliche Klausel begrenzt dieses Risiko. Bei Spezialmaterial und langen Sicherheitsvorläufen sind zusätzlich § 22 VS und tatsächlich einschlägige BwBBG-Sonderregeln zu prüfen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 8.8.2019 – VII ZR 34/18, ECLI:DE:BGH:2019:080819UVIIZR34.18.0. Für Mehrmengen über zehn Prozent ist bei fehlender Preisvereinbarung der neue Einheitspreis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bestimmen.

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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