Falls die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden können, sind längere Fristen als die Mindestfristen festzulegen, damit alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, Kenntnis nehmen können.
Materialien zu § 10 VS VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 10 VS
Auslegung
Können Angebote nur nach Besichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden, sind längere als die besonderen Mindestfristen vorzusehen. Zugangstermine, Sicherheitsfreigaben und anschließende Kalkulation müssen in der Planung zusammenpassen. Die Grund- und Verkürzungsfristen ergeben sich aus §§ 10b bis 10d VS; sie sind nicht mit den kürzeren regulären Fristen des EU-Abschnitts gleichzusetzen.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026