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§ 22 VS VOB/A

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Materialien zu § 22 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 22 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Wesentliche Änderungen, insbesondere neue wettbewerbsrelevante Bedingungen, erhebliche Erweiterungen oder nicht vorgesehene wirtschaftliche Vorteile, verlangen grundsätzlich ein neues Verfahren. Klare ursprüngliche Klauseln, notwendige zusätzliche Bauleistungen und unvorhersehbare Umstände können unter ihren besonderen Voraussetzungen Ausnahmen eröffnen. Für die bezeichneten Fälle gilt die 50-Prozent-Grenze je Änderung ohne Umgehung.

Die Bagatellregel setzt zugleich Schwellenwertgrenze, höchstens 15 Prozent des ursprünglichen Bauwerts und unveränderten Gesamtcharakter voraus; mehrere Änderungen sind zusammenzurechnen. Die besondere Bekanntmachungspflicht und gegebenenfalls gesetzliche Abweichungen sind zu beachten. Geheimhaltung allein rechtfertigt keinen Nachtrag; BwBBG-Abweichungen setzen ihren eigenen Anwendungsbereich voraus.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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