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§ 6f VS VOB/A

Selbstreinigung

Materialien zu § 6f VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6f VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das Unternehmen muss Schadensausgleich oder verbindliche Ausgleichszusage, aktive Sachverhaltsaufklärung und konkrete technische, organisatorische sowie personelle Prävention nachweisen. Die Maßnahmen sind an Schwere und Umständen der Verfehlung zu messen. Ihre Ablehnung ist zu begründen.

Für Steuer- und Abgabenverstöße bleibt die spezielle Zahlungsregel bestehen. Ohne ausreichende Selbstreinigung begrenzen grundsätzlich fünf Jahre ab rechtskräftiger Verurteilung beziehungsweise drei Jahre ab dem maßgeblichen Ereignis den Ausschluss; die Zuordnung zum jeweiligen Tatbestand ist entscheidend. Geheimschutzverstöße verlangen ursachenbezogene Prävention statt eines allgemeinen Compliance-Handbuchs.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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