Bundesland

§ 18 VS VOB/A

Zuschlag

Materialien zu § 18 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 18 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Zuschlag soll innerhalb der Bindefrist zugehen; verspätete oder geänderte Erklärungen erfordern die vorgesehene Annahme. Vorher sind Informations- und Wartepflichten zu beachten. Der Bauauftrag beziehungsweise Abschluss der Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen; Einzelabrufe sind ausgenommen.

Die Übermittlung erfolgt spätestens binnen 48 Kalendertagen. Bei Verhandlungen ohne Teilnahmewettbewerb sind die Gründe mitzuteilen.

Bestimmte Informationen dürfen zum Schutz gesetzlicher, öffentlicher, Verteidigungs-, Sicherheits- oder Geschäftsinteressen zurückgehalten werden. Die allgemeine EU-Frist von 30 Tagen gilt hier nicht.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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