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§ 12a VS VOB/A

Versand der Vergabeunterlagen

Materialien zu § 12a VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 12a VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Unterlagen werden unverzüglich auf geeignete Weise übermittelt und allen ausgewählten Bewerbern am selben Tag abgesandt. Können wesentliche Informationen nicht vervielfältigt werden, ist ausreichende Einsicht zu ermöglichen. Der Kreis der Empfänger bleibt geheim.

Rechtzeitig angeforderte Auskünfte sind grundsätzlich sechs Tage vor Angebotsende gleich zu erteilen; für die ausdrücklich bezeichneten beschleunigten Fälle gilt die Viertagesregel. Sicherheitszugang und fachliche Bearbeitung sind zeitlich zusammen zu planen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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