Bundesland

§ 14 VS VOB/A

Öffnung der Angebote, Öffnungstermin

Materialien zu § 14 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Angebote bleiben bis zur unverzüglichen Öffnung nach Fristablauf geschützt. Grundsätzlich öffnen mindestens zwei Vertreter gemeinsam; für elektronische Angebote greift die Ausnahme nur bei dauerhaft vollständig und unverändert gesicherter Verfügbarkeit. Die Niederschrift enthält die vorgeschriebenen Angebotsdaten und besondere Eingänge.

Rechtzeitig vorhandene, intern zunächst nicht vorgelegte Angebote sind nach der besonderen Regel nachzutragen und mitzuteilen. Im nicht offenen Verfahren erhalten Bieter die bezeichneten Informationen; die Niederschrift darf nicht allgemein veröffentlicht werden.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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