§ 8a VS VOB/A
Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen
- 1.Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauaufträge vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
- 2.Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.
- 1.In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden:
- a)Unterlagen (§ 8b VS Absatz 3; § 3 Absatz 5 und 6 VOB/B),
- b)Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Absatz 4 VOB/B),
- c)Weitervergabe an Nachunternehmen (§ 4 Absatz 8 VOB/B),
- d)Ausführungsfristen (§ 9 VS; § 5 VOB/B),
- e)Haftung (§ 10 Absatz 2 VOB/B),
- f)Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 9a VS; § 11 VOB/B),
- g)Abnahme (§ 12 VOB/B),
- h)Vertragsart (§§ 4 VS, 4a VS), Abrechnung (§ 14 VOB/B),
- i)Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B),
- j)Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B),
- k)Sicherheitsleistung (§ 9c VS; § 17 VOB/B),
- l)Gerichtsstand (§ 18 Absatz 1 VOB/B),
- m)Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
- n)Änderung der Vertragspreise (§ 9d VS).
- a)
- 2.Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 9b VS; § 13 Absatz 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 9b VS gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden.
Stand
Oktober 2026