Bundesland

§ 8a VS VOB/A

Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen

Materialien zu § 8a VS VOB/A

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 8a VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

VOB/B und VOB/C werden durch Vereinbarung Vertragsinhalt, nicht automatisch durch öffentliche Auftraggeberschaft. Ergänzungen und besondere Bedingungen müssen erkennbar und sachgerecht bleiben. Vorformulierte Abweichungen können die Privilegierung der unverändert als Ganzes vereinbarten VOB/B beseitigen.

Dann ist jede betroffene Klausel gesondert inhaltlich zu kontrollieren; daraus folgt weder Unwirksamkeit des gesamten Vertrags noch Vorrang beliebiger Auftraggeberbedingungen. Auch sicherheitsbezogene Zusatzklauseln bleiben auf klare Verantwortungs- und Risikoverteilung überprüfbar.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 19.1.2023 – VII ZR 34/20, NZBau 2023, 301; BauR 2023, 628. Die nicht als Ganzes vereinbarte VOB/B unterliegt der Inhaltskontrolle; die geprüfte Kündigungsregelung hielt dieser Kontrolle nicht stand.

Nachweise

VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B