Materialien zu § 9a VS VOB/A
KI-Kommentierung zu § 9a VS
Auslegung
Vertragsstrafe verlangt mögliche erhebliche Nachteile der Fristüberschreitung. Tagessatz, Gesamtgrenze, Bezugsgröße und kumulierte Teilfristen sind zusammen zu prüfen. Die VOB/A enthält keine universelle Prozentfreigabe.
Bei Einheitspreisverträgen kann die ursprüngliche Auftragssumme als Bezugsgröße trotz später deutlich geringerer Vergütung unangemessen belasten. Die konkrete BGH-Klauselentscheidung ist nicht pauschal auf jeden Pauschalvertrag übertragbar.
Beschleunigungsvergütung benötigt einen erheblichen Vorteil früherer Fertigstellung. Behördliche Freigabeverzögerung darf dem Auftragnehmer nicht ohne Prüfung seiner vertraglichen Verantwortung angelastet werden.
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 15.2.2024 – VII ZR 42/22, ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR42.22.0. Eine Vertragsstrafenobergrenze anhand der ursprünglichen Auftragssumme kann bei sinkender Abrechnungssumme die zulässige Belastung überschreiten und als AGB unwirksam sein.
Nachweise
VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Stand
Oktober 2026