Bundesland

§ 9a VS VOB/A

Vertragsstrafen, Beschleunigungsvergütung

Materialien zu § 9a VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 9a VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vertragsstrafe verlangt mögliche erhebliche Nachteile der Fristüberschreitung. Tagessatz, Gesamtgrenze, Bezugsgröße und kumulierte Teilfristen sind zusammen zu prüfen. Die VOB/A enthält keine universelle Prozentfreigabe.

Bei Einheitspreisverträgen kann die ursprüngliche Auftragssumme als Bezugsgröße trotz später deutlich geringerer Vergütung unangemessen belasten. Die konkrete BGH-Klauselentscheidung ist nicht pauschal auf jeden Pauschalvertrag übertragbar.

Beschleunigungsvergütung benötigt einen erheblichen Vorteil früherer Fertigstellung. Behördliche Freigabeverzögerung darf dem Auftragnehmer nicht ohne Prüfung seiner vertraglichen Verantwortung angelastet werden.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 15.2.2024 – VII ZR 42/22, ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR42.22.0. Eine Vertragsstrafenobergrenze anhand der ursprünglichen Auftragssumme kann bei sinkender Abrechnungssumme die zulässige Belastung überschreiten und als AGB unwirksam sein.

Nachweise

VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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