Materialien zu § 10c VS VOB/A
KI-Kommentierung zu § 10c VS
Auslegung
Mit Teilnahmewettbewerb gelten die ausdrücklich bezeichneten Absätze des § 10b VS für Bewerbung, elektronische Verkürzung, Dringlichkeit und Bindung sowie § 10 VS. Ohne Teilnahmewettbewerb verlangt die Norm auch bei Dringlichkeit grundsätzlich mindestens zehn Kalendertage Angebotszeit.
Notwendige Besichtigung und Unterlagenbeschaffung sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Verweisung macht nicht automatisch alle Angebotsfristregeln des nicht offenen Verfahrens zum Inhalt des Verhandlungsverfahrens.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.
Stand
Oktober 2026