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§ 21 VS VOB/A

Nachprüfungsbehörden

Materialien zu § 21 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 21 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bekanntmachung und Vergabeunterlagen müssen die zuständige Nachprüfungsbehörde samt Anschrift nennen. Zuständigkeit und Antragsvoraussetzungen bestimmen sich nach §§ 155 ff. GWB.

Ein betroffenes Unternehmen muss insbesondere Interesse, mögliche Rechtsverletzung und drohenden Schaden darlegen sowie die einschlägigen Rüge- und Antragsfristen beachten. Die Behörde kann durch eine fehlerhafte Angabe nicht gesetzlich unzuständig oder zuständig gemacht werden.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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