In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Materialien zu § 21 VS VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 21 VS
Auslegung
Bekanntmachung und Vergabeunterlagen müssen die zuständige Nachprüfungsbehörde samt Anschrift nennen. Zuständigkeit und Antragsvoraussetzungen bestimmen sich nach §§ 155 ff. GWB.
Ein betroffenes Unternehmen muss insbesondere Interesse, mögliche Rechtsverletzung und drohenden Schaden darlegen sowie die einschlägigen Rüge- und Antragsfristen beachten. Die Behörde kann durch eine fehlerhafte Angabe nicht gesetzlich unzuständig oder zuständig gemacht werden.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026