Bundesland

§ 15 VS VOB/A

Aufklärung des Angebotsinhalts

Materialien zu § 15 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 15 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Im nicht offenen Verfahren kann die Stelle Aufklärung über Eignung, Angebot, Nebenangebote, Ausführung, Bezugsquellen und Preisangemessenheit verlangen. Ergebnisse sind vertraulich zu halten und sollen in Textform festgehalten werden. Die rechtmäßig angeforderte Aufklärung ist innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten.

Freie Preis- oder Leistungsnachverhandlung ist ausgeschlossen; die enge Regel für unumgängliche kleine technische Anpassungen bei Nebenangeboten oder Leistungsprogrammen ist kein allgemeines Änderungsrecht. Verhandlungen im zulässigen Verhandlungsverfahren richten sich nach dessen speziellen Regeln.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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