§ 18e LHO NI
Verordnungsermächtigung
1Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18a bis 18d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung.2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Tilgungskonto und dem Kontrollkonto zu erfassenden Beträge.