NI

§ 44 LHO NI

Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Materialien zu § 44 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 44

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Förderrechtliche Vergabepflichten müssen wirksam in das Förderverhältnis einbezogen werden. Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung von Bescheid, Nebenbestimmung und Verwaltungsverfahrensrecht automatisch zur vollständigen Rückzahlung. Auch eine geänderte behördliche Kostenbewertung ist nicht ohne Weiteres ein bedingungsauslösendes Ereignis.

Rechtsprechung

BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02, NVwZ 2003, 1384. Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen; maßgeblich sind die tatsächliche Verwaltungspraxis und der Gleichheitssatz, nicht eine eigenständige gesetzesgleiche Auslegung.

BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211. Eine nachträglich geänderte behördliche Bewertung zuwendungsfähiger Kosten ist nicht schon das äußerlich wahrnehmbare Ereignis einer auflösenden Bedingung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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