§ 41 LHO NI
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
Sie begrenzt den Vollzug trotz vorhandener Ansätze und kann bereits neue Verpflichtungen erfassen. Bestehende zivilrechtliche Zahlungspflichten werden dadurch nicht aufgehoben; Freigabe und Finanzierung sind rechtzeitig zu klären.
Stand
Oktober 2026