§ 86 LHO NI
Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
Das Finanzministerium benötigt das Einvernehmen des Rechnungshofs. Die Ausgestaltung darf den gesetzlichen Nachweiszweck nicht durch bloße, nicht prüffähige Gesamtsummen leerlaufen lassen.
Stand
Oktober 2026