§ 115 LHO NI
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Die entsprechende Anwendung verlangt die Prüfung, ob die konkrete Vorschrift auf das jeweilige Amt übertragbar ist. Sie begründet keine automatische Gleichstellung mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Stand
Oktober 2026