§ 51 LHO NI
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Eine allgemeine Personalreserve genügt nicht ohne die passende Zweckbestimmung. Die Haushaltsdeckung ersetzt außerdem keine erforderliche dienst- oder arbeitsrechtliche Befugnis.
Stand
Oktober 2026