NI

§ 106 LHO NI

Haushaltsplan

Materialien zu § 106 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 106

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Besteht ein besonderes Beschlussorgan, liegt die Feststellung bei diesem und nicht allein bei der Geschäftsführung. Aufgabenfremde Ausgaben dürfen nicht nur deshalb aufgenommen werden, weil ausreichende Beiträge erwartet werden. Ohne festgestellten und genehmigten Jahreshaushalt gelten grundsätzlich die bezeichneten verfassungsrechtlichen Regeln der vorläufigen Haushaltsführung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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