NI

§ 58 LHO NI

Änderung von Verträgen, Vergleiche

Materialien zu § 58 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 58

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Prozessrisiko, Beweisbarkeit und Vollstreckungsaussichten können einen Nachlass rechtfertigen; reine Gefälligkeit kann es nicht. Bei vergabepflichtigen Verträgen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Änderung eine neue Vergabepflicht auslöst.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.9.2016 – C-549/14, Finn Frogne, NZBau 2016, 649. Auch ein Vergleich über Leistungsstörungen kann eine wesentliche Vertragsänderung darstellen; sein Streitbeilegungszweck ersetzt kein neues Vergabeverfahren.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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