§ 33 LHO NI
Nachtragshaushalte
1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.2Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Die gesetzliche Einbringungsfrist bis Jahresende ist keine Erlaubnis, einen abgeschlossenen Haushalt nachträglich rückwirkend neu zu ermächtigen. Bei der zeitlichen Behandlung sind insbesondere die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorherigkeit und jährliche Zuordnung zu beachten.
BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021, ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20231115.2bvf000122. Notlagenkredite benötigen einen nachvollziehbaren Notlagenbezug und eine verfassungsgemäße jährliche Zuordnung; ein Nachtrag darf nicht rückwirkend einen abgeschlossenen Haushalt verändern.
Stand
Oktober 2026