§ 73 LHO NI
Nachweis über das Vermögen und die Schulden
1Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.2Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
Noch vorhandenes Vermögen und offene Verpflichtungen werden nicht allein durch die jährlichen Einnahmen und Ausgaben sichtbar. Erfassung und Bewertung müssen den näheren Vorgaben entsprechen und mit den übrigen Nachweisen abstimmbar sein.
Stand
Oktober 2026