NI

§ 23 LHO NI

Zuwendungen

Materialien zu § 23 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 23

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Förderung fremder Zwecke ist von der entgeltlichen Beschaffung einer Leistung für das Land zu unterscheiden. Die bloße Bereitstellung eines Förderansatzes begründet keinen Anspruch eines bestimmten Empfängers.

Rechtsprechung

BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02, NVwZ 2003, 1384. Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen; maßgeblich sind die tatsächliche Verwaltungspraxis und der Gleichheitssatz, nicht eine eigenständige gesetzesgleiche Auslegung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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