§ 94 LHO NI
Zeit und Art der Prüfung
Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
Örtliche Erhebungen und Sachverständige dürfen zur Aufklärung eingesetzt werden. Die geprüfte Stelle kann den Prüfungsumfang nicht durch eine eigene Zweckmäßigkeitsbewertung einseitig begrenzen.
Stand
Oktober 2026