NI

§ 18c LHO NI

Ausnahmesituationen

Materialien zu § 18c LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 18c

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche, staatlich nicht kontrollierbare Notsituation muss die Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Der konkrete Bewältigungszusammenhang und die jährliche Zuordnung dürfen nicht durch eine pauschale Krisenbezeichnung ersetzt werden.

Rechtsprechung

BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021, ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20231115.2bvf000122. Notlagenkredite benötigen einen nachvollziehbaren Notlagenbezug und eine verfassungsgemäße jährliche Zuordnung; ein Nachtrag darf nicht rückwirkend einen abgeschlossenen Haushalt verändern.

Nachweise

Till Valentin Meickmann: Durchbrechungen der Jährlichkeit und Jährigkeit bei Notlagenkrediten, NVwZ 2024, 20–24.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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