NI

§ 34 LHO NI

Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

Materialien zu § 34 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 34

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben; Ausgaben dürfen weder unnötig früh noch bloß zur Ausschöpfung des Ansatzes erfolgen. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind bei der verfügbaren Restdeckung zu berücksichtigen. Investitions- und Investitionsförderausgaben sowie entsprechende Verpflichtungen benötigen die besondere finanzministerielle Einwilligung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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