§ 5 LHO NI
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.
Sie ändern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht und begründen für sich allein keine Außenansprüche. Bei Förderentscheidungen ist eine gleichmäßige tatsächliche Verwaltungspraxis zusätzlich am Gleichheitssatz zu messen.
BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02, NVwZ 2003, 1384. Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen; maßgeblich sind die tatsächliche Verwaltungspraxis und der Gleichheitssatz, nicht eine eigenständige gesetzesgleiche Auslegung.
Stand
Oktober 2026