NI

§ 55 LHO NI

Öffentliche Ausschreibung

Materialien zu § 55 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 55

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Öffentliche Ausschreibung und beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stehen gleichrangig zur Verfügung. Die Ausnahme benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage oder besondere Umstände; konkrete Verfahren ergeben sich aus den wirksam eingeführten Vergaberegeln. Oberhalb der EU-Schwellen ist das GWB-Regime zusätzlich zu beachten.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Nachweise

Matthias Knauff, Das Verhältnis der nachrangigen Vergabeverfahrensarten, NZBau 2018, 134.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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