§ 98 LHO NI
Nichtverfolgung von Ansprüchen
1Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will.2Er kann auf die Anhörung verzichten.
Die Verwaltung bleibt für die Anspruchsbehandlung zuständig, muss aber die Prüfungsfeststellungen einbeziehen. Anhörung ist weder automatisch Zustimmung noch eine eigene Erlassentscheidung des Rechnungshofs.
Stand
Oktober 2026