§ 101 LHO NI
Rechnung des Landesrechnungshofs
Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsidentin oder Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
Der Landtag prüft und entlastet, damit die Kontrollinstitution nicht ausschließlich ihre eigene Haushaltsführung beurteilt. Die institutionelle Unabhängigkeit beseitigt diese Rechenschaftspflicht nicht.
Stand
Oktober 2026