NI

§ 66 LHO NI

Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Materialien zu § 66 LHO NI

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 66

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung allein ersetzt nicht jede erforderliche Einräumung von Auskunfts- und Prüfungsrechten. Die zuständige Beteiligungsverwaltung muss auf die gesetzlich bezeichneten Befugnisse hinwirken.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

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