Materialien zu § 66 LHO NI
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 66
Auslegung
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung allein ersetzt nicht jede erforderliche Einräumung von Auskunfts- und Prüfungsrechten. Die zuständige Beteiligungsverwaltung muss auf die gesetzlich bezeichneten Befugnisse hinwirken.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Stand: 2026
Zu § 66 – Abschnitt 41 Abschnitt 41 VV-LHO, Zu § 66:
11.Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofs ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.22.Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofs ist auch bei Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.33.Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: "Der Landesrechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz." Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.
Quelle: Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Stand
Oktober 2026