NI

§ 105 LHO NI

Grundsatz

Materialien zu § 105 LHO NI

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 105

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind ausdrücklich ausgenommen. Weitere Ausnahmen benötigen die vorgesehenen Zustimmungen und das Fehlen eines erheblichen Landesfinanzinteresses; rechtliche Selbstständigkeit allein genügt nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B