§ 3 LHO NI
Wirkungen des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Ein Förderansatz allein begründet keinen Zahlungsanspruch; umgekehrt beseitigt ein fehlender Ansatz keine bereits wirksam entstandene Verbindlichkeit. Außenanspruch und haushaltsrechtliche Bereitstellung sind getrennt zu prüfen.
BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02, NVwZ 2003, 1384. Förderrichtlinien sind keine Rechtsnormen; maßgeblich sind die tatsächliche Verwaltungspraxis und der Gleichheitssatz, nicht eine eigenständige gesetzesgleiche Auslegung.
Stand
Oktober 2026