Nr. 1 VV Öffentliches Auftragswesen
Allgemeine Bestimmungen
1Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten als: a) einheitliche Richtlinie im Sinne des § 55 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl.21972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung und b) Grundsätze und Richtlinien im Sinne des § 22 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl.3S. 203, BS 2020-1-2) in der jeweils geltenden Fassung.4Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen unterhalb der EU-Schwellenwerte von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Rechtsvorschriften zusammenzufassen sowie das komplexe Vergaberecht zu strukturieren und transparent zu machen, um damit zur Rechtssicherheit in der Beschaffungspraxis beizutragen.5Zudem dient sie dem von der Landesregierung verfolgten Ziel einer nachhaltigen Entwicklung im Bereich der öffentlichen Beschaffung, wie es sich aus den entwicklungspolitischen Leitlinien des Landes und dem Nachhaltigkeitsbericht der Landesregierung ergibt.