Nr. 2.2.3 VV Öffentliches Auftragswesen
Erweiterungen nach Bundesrecht
Die Bestimmungen zum Wettbewerbsregister ( Nummer 15 ) und zur Vergabestatistik ( Nummer 16 ), die jeweils an bundesrechtliche Bestimmungen anknüpfen, welche an öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB gerichtet sind und auch im Unterschwellenbereich Geltung beanspruchen, bleiben unberührt.