Nr. 2.1.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Auftrags- und Vertragswert
1Diese Verwaltungsvorschrift gilt für öffentliche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte (§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – in der Fassung vom 26. Juni 2013 – BGBl.2I S. 1750, 3245 – in der jeweils geltenden Fassung) nicht erreichen.3Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.4Die Höhe des Auftragswertes oder Vertragswertes ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 3 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl.5I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise des § 2 der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vom 12. April 2016 (BGBl.6I S. 624, 683) in der jeweils geltenden Fassung.